Das Masernschutzgesetz (Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention) wurde am 14. November vom Bundestag angenommen und am 20. Dezember 2019 vom Bundesrat gebilligt. Das Gesetz ist seit 1. März 2020 in Kraft.
Alle nach 1970 geborenen Personen, die in einer Gemeinschaftseinrichtung betreut werden oder tätig sind, müssen den vollständigen Impfschutz nachweisen. Gemeinschaftseinrichtungen sind z.B.: Kitas, Horte, Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen in denen überwiegend minderjährige Personen betreut werden.
- Das Masernschutzgesetz sieht vor, dass der Impfstatus gegen Masern bei Schülern überprüft und vor Aufnahme in eine Schule nachgewiesen werden muss.
- Schülerinnen und Schüler, die am 1. März 2020 die Schule bereits besuchen, haben den Nachweis bis zum 31. Juli 2021 vorzulegen.
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